Besuchsmittlung - Kosten
Im Gegensatz zu den Kosten der Besuchsbegleitung und der Erziehungsberatung gibt es im Zusammenhang dere Besuchsmittlung eine ausdrückliche Regelung in § 32 TP 12 lit. i GGG:
In Verfahren nach dem § 106b AußStrG nach Ablauf der ersten fünf Monate ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler:
für jede weiteren begonnenen drei Monate Verfahrensdauer bis zum Abschluss der Tätigkeit des Besuchsmittlers den Parteien gegenüber € 290,00 je Partei. Es besteht keine Solidarhaftung für diese Gebühren.
Bei Bestellung eines Besuchsmittlers bsteht auch die Möglichkeit Verfahrenshilfe zu beantragen.
§ 28 GGG ab 1.08.2023
VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens
GGG § 28
Zahlungspflichtig sind:
1. bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB) derjenige, dem die Zahlung eines Abgeltungsbetrages auferlegt wird, wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller;
2. bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz) beide Ehegatten;
3. bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken der Gläubiger und die Eigentümer der Liegenschaften;
4. im Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses oder der Barabfindung nach dem AktG oder dem EU-UmgrG die übernehmende Gesellschaft, im Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung nach § 6 GesAusG der Hauptgesellschafter;
5. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;
6. bei den in § 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WR1959 der Bund;
7. bei Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz der Antragsteller, bei amtswegig eingeleiteten Verfahren derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)
9. bei Bestellung eines Kinderbeistands nach § 104a AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
10. bei Beauftragung der Familiengerichtshilfe nach § 106b AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
11. in allen übrigen Fällen die Antragsteller.
§ 28 GGG 01.12.2022 bis 31.07.2023
VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens
GGG § 28
Zahlungspflichtig sind:
1. bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB) derjenige, dem die Zahlung eines Abgeltungsbetrages auferlegt wird, wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller;
2. bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz) beide Ehegatten;
3. bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken der Gläubiger und die Eigentümer der Liegenschaften;
4. im Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 225c AktG oder der Barabfindung nach § 234b Abs. 5 AktG die übernehmende Gesellschaft, im Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung nach § 6 GesAusG der Hauptgesellschafter;
5. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;
6. bei den in § 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 der Bund;
7. bei Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz der Antragsteller, bei amtswegig eingeleiteten Verfahren derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)
9. bei Bestellung eines Kinderbeistands nach § 104a AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
10. bei Beauftragung der Familiengerichtshilfe nach § 106b AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
11. in allen übrigen Fällen die Antragsteller.
§ 28 GGG 01.07.2015 bis 30.11.2022
VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens
GGG § 28
Zahlungspflichtig sind:
1. bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB) derjenige, dem die Zahlung eines Abgeltungsbetrages auferlegt wird, wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller;
2. bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz) beide Ehegatten;
3. bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken der Gläubiger und die Eigentümer der Liegenschaften;
4. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;
5. bei den in § 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 der Bund;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)
7. bei Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz der Antragsteller, bei amtswegig eingeleiteten Verfahren derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)
9. bei Bestellung eines Kinderbeistands nach § 104a AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
10. bei Beauftragung der Familiengerichtshilfe nach § 106b AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
11. in allen übrigen Fällen die Antragsteller.