Besuchsbegleitung, Auswahl
Das Gericht ist bei der Auswahl des Besuchsbegleiters - ähnlich wie bei der Auswahl des Sachverständigen - an einen Vorschlag des Antragstellers nicht gebunden. Die Bestellung einer vom Vorschlag des Antragstellers nicht gebunden. Die Bestellung einer vom Vorschlag abweichenden Person bedarf aber der Erörterung dieser Vorgangsweise mit den Parteien.
§ 111 AußStrG ab 01.02.2013
Besuchsbegleitung
AußStrG § 111 Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht eine geeignete und dazu bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte heranziehen (Besuchsbegleitung). In einem Antrag auf Besuchsbegleitung ist eine geeignete Person oder Stelle (Besuchsbegleiter) namhaft zu machen. Die in Aussicht genommene Person oder Stelle ist am Verfahren zu beteiligen; ihre Aufgaben und Befugnisse hat das Gericht zumindest in den Grundzügen festzulegen. Zwangsmaßnahmen gegen den Besuchsbegleiter sind nicht zulässig.