Begleitetes Kontaktrecht
Nach § 185c AußStrG (nunmehr § 111 AußStrG) sind die Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters vom Gericht "zumindest in den Grundzügen" festzusetzen. Die den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und Flexibilität Rechnung tragende Regelung ermöglicht es auch, Details wie die zeitliche Festsetzung des mit Besuchsbegleitung auszuübenden Besuchsrechts dem Besuchsbegleiter nach dessen Ressourcen zu überlassen. Die gerichtliche Anordnung, beiden Eltern werde aufgetragen, zur Umsetzung des dem Vater gerichtlich eingeräumten Besuchsrechts die Kontaktaufnahme in den Räumlichkeiten des Besuchscafé des Amtes für Jugend und Familie wahrzunehmen und dessen Anordnungen, insbesondere auch in Ansehung der Festsetzung der Besuchszeiten, Folge zu leisten, ist gesetzeskonform.
Bei der grundsätzlichen Umschreibung der Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters nicht auch schon eine zeitliche Festlegung der begleiteten Besuchskontakte erforderlich.
Nach 111 AußStrG sind die Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters vom Gericht "zumindest in den Grundzügen" festzusetzen. Die den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und Flexibilität Rechnung tragende Regelung ermöglicht es auch, Details wie die zeitliche Festsetzung des mit Besuchsbegleitung auszuübenden Besuchsrechts dem Besuchsbegleiter nach dessen Ressourcen zu überlassen.
§ 111 AußStrG ab 01.02.2013
Besuchsbegleitung
AußStrG § 111 Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht eine geeignete und dazu bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte heranziehen (Besuchsbegleitung). In einem Antrag auf Besuchsbegleitung ist eine geeignete Person oder Stelle (Besuchsbegleiter) namhaft zu machen. Die in Aussicht genommene Person oder Stelle ist am Verfahren zu beteiligen; ihre Aufgaben und Befugnisse hat das Gericht zumindest in den Grundzügen festzulegen. Zwangsmaßnahmen gegen den Besuchsbegleiter sind nicht zulässig.