Besuchsbegleitung, Zwang nicht möglich
Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut kann niemand - auch nicht der KiJuHiTr - gezwungen werden, gegen seinen Willen als Besuchsbegleiter zu fungieren. Die Rechtsprechung verlangt "zumindest eine schriftliche Einverständniserklärung des Besuchsbegleiters". In der Praxis hat sich die direkte Kontaktaufnahme des Gerichts mit dem in Aussicht genommenen Besuchsbegleiter als weniger formalistische und einen unnötigen Aufwand vermeidende Vorgangsweise bewährt.
§ 111 AußStrG ab 01.02.2013
Besuchsbegleitung
AußStrG § 111 Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht eine geeignete und dazu bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte heranziehen (Besuchsbegleitung). In einem Antrag auf Besuchsbegleitung ist eine geeignete Person oder Stelle (Besuchsbegleiter) namhaft zu machen. Die in Aussicht genommene Person oder Stelle ist am Verfahren zu beteiligen; ihre Aufgaben und Befugnisse hat das Gericht zumindest in den Grundzügen festzulegen. Zwangsmaßnahmen gegen den Besuchsbegleiter sind nicht zulässig.