Vorläufiges Kontaktrecht
Es war vor 2005 nicht üblich, während eines laufenden Besuchsrechtsstreites vor der endgültigen Entscheidung ein vorläufiges Besuchsrecht festzusetzen. Eine solche einstweilige Maßnahme erfordert eine akute Gefährdung des Kindeswohles.
Anmerkung: Dies entspricht zum einen nicht mehr der üblichen Praxis bei den Gerichten, andererseits ermöglich das Außerstreitgesetz nunmehr eine solche Regelung, ohne dass eine sonstige Kindeswohlgefährdung Voraussetzung wäre.
Zu verweisen ist darauf, daß es Pflicht des obsorgeberechtigten Elternteiles ist, das Kind auf Kontakte zum anderen Elternteil entsprechend vorzubereiten und selbstverständlich alles zu unterlassen, was der Kontaktaufnahme hinderlich sein könnte. Ein Zuwiderhandeln in diesem Belang gefährdet das Kindeswohl und muß zu Maßnahmen iSd § 176 ABGB, unter Umständen bis zum Entzug der Obsorge, führen.
Grundsätzlich ist eine Entziehung des Besuchsrechts bzw. eine Versagung nur zulässig, wenn alle anderen "gelinderen" Mittel (Besuchscafe, begleitetes Besuchsrecht) ausgeschöpft sind. Das Besuchsrecht kann immer nur vorübergehend oder bis auf weiteres , grundsätzlich jedoch nicht für immer entzogen werden.
Allerdings ist ab dem 14 LJ des Kindes gegen den freien und unbeeinflussten Willen des Kindes ein Besuchsrecht nicht mehr zu regeln oder durchzusetzen.
§ 107 AußStrG 01.02.2013 bis 13.07.2013
Besondere Verfahrensbestimmungen
AußStrG § 107 (1) Im Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte
1. können sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen;
2. ist den Parteien auf Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Begründung oder eine Urkunde, in der der Umfang der Betrauung mit der Obsorge umschrieben ist, auszustellen;
3. können angefochtene Beschlüsse auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abgeändert werden, wenn dies das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt;
4. findet ein Abänderungsverfahren nicht statt.
(2) Das Gericht hat die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit, auch vorläufig einzuräumen oder zu entziehen. Dies kann besonders nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern erforderlich sein (§ 180 Abs. 1 Z 1 ABGB). Dieser Entscheidung kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt. Im Übrigen gilt § 44 sinngemäß.
(3) Das Gericht hat die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht
1. der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung;
2. die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren;
3. die Teilnahme an einer Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression;
4. das Verbot der Ausreise mit dem Kind und
5. die Abnahme der Reisedokumente des Kindes.
(4) Das Gericht kann zur Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 3, die auf den Fortgang des Verfahrens Einfluss haben können, mit dem Verfahren, erforderlichenfalls auch mehrfach, innehalten. Im Übrigen gilt § 29 entsprechend.
(5) In Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte findet ein Kostenersatz nicht statt.
§ 108 AußStrG ab 01.02.2013
Besondere Entscheidungen im Verfahren über das Recht auf persönliche Kontakte
AußStrG § 108 Lehnt ein Minderjähriger, der das vierzehnte Lebensjahr bereits vollendet hat, ausdrücklich die Ausübung der persönlichen Kontakte ab und bleiben eine Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des Kontakts mit beiden Elternteilen grundsätzlich seinem Wohl entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so ist der Antrag auf Regelung der persönlichen Kontakte ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und von der Fortsetzung der Durchsetzung abzusehen.