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Seite angelegt am: 19.10.2006 ; Letzte Bearbeitung: 09.08.2020

Verhandlungen in Besuchtsrechtsfällen - Verhaltenstipps

(Außerhalb des Gerichtes, bei Gericht oder beim Sachverständigen)
Grundlegende Einsichten aus vielen Besuchsrechtsfällen

siehe auch Verhaltensempfehlungen zur Ausübung des Besuchsrechts
Nur der besseren Lesbarkeit ist von Mutter (als Erziehungsberechtigter) und Vater (als Besuchsberechtigter) die Rede. Die Ausführungen gelten auch für besuchsberechtigte Mütter, die es nicht minder schwer als Väter haben einen angemessenen Kontakt zu ihren Kindern zu verwirklichen.

 Ein Besuchsrecht wird dem Vater nicht deswegen eingeräumt, weil die Mutter nicht besonders erziehungsfähig ist.
==> Daraus folgt: es ist im wesentlichen völlig sinnlos in Verhandlungen oder vor dem Sachverständigen, Erziehungsfragen zu diskutieren bzw.
        Erziehungsseinstellung und
==> Handlungen der Mutter zu kritisieren. Im übrigen lernen Kinder gut, mit verschiedenen Erziehungsstilen umzugehen. Zu vermeiden ist immer ein
        Ausspielen der Kinder. Verzichten Sie darauf manchmal recht zu haben, zu Gunsten der Chance den Kindern zu vermitteln,
        dass die Eltern nicht auszuspielen sind.

Beachten Sie: Der Umfang des Besuchsrechtes hängt nur juristisch vom Gericht ab. Jedes (umfangreiche) Besuchsrecht, dass die Unterstützung des Erziehungsberechtigten hat, ist für das Kind gut.

Im Gesetz gibt es keine vorgegebenen Regelungen für den Umfang des Besuchsrechtes. Alle sogenannten „Regeln“ sind Richtlinien, die die Richter herausgearbeitet haben (im übrigen sind diese Regeln heillos veraltet).

 Juristische Fragen sind in Besuchsrechtsfällen völlig sekundär.

Die bisherigen Entscheidungen der Gerichte, die veröffentlicht sind, beruhen überwiegend auf tradierten Rollenverständnissen, die mit modernen kinderpsychologischen Erkenntnissen nichts zu tun haben. Nicht der, der den besseren Anwalt hat, „gewinnt“ (besser: setzt die Interessen des Kindes durch), sondern der der besser psychologisch, weniger hasserfüllt und verbittert,  verhandelt. Grundsätzlich ==> eine Flut von Vorwürfen (gleichgültig ob berechtigt oder unberechtigt!) gegen den anderen Elternteil ist immer schlecht.

Richten Sie die Verhandlungen immer auf die Zukunft. Langwierige Diskussionen darüber, warum das  Besuchsrecht in der Vergangenheit nicht funktioniert hat, sind nicht fruchtbar und erfordern Zeit, die mit dem Verhandlungsgegenstand nicht viel zu tun hat. Wenn der andere Elternteil - insbesondere mit Vorwürfen - in die Vergangenheit ausschweift, folgen Sie nicht, außer Sie werden z.B. vom Richter/Sachverständigen ausdrücklich dazu aufgefordert. Die Richter und Sachverständigen haben absolut keine Lust über Vergangenes zu debattieren, überdies ist es auch nicht, außer bei Beugestrafen, Gegenstand der Verhandlung. Es ist auch deswegen eher sinnlos, weil viel zu oft Aussage gegen Aussage steht und daher eine Aufklräung für den Richter schwer möglich ist.

Versuchen Sie die wechselseitigen Interessen (des Kindes, der Mutter und auch Ihre) in den Vordergrund zu stellen. Sie und die Mutter wollen das Beste für das Kind ==> betonen und anerkennen Sie das. dass Sie und der andere Elternteil andere Vorstellungen über das "Beste" haben, hat keinen Einfluss darauf, dass Eltern, was ihre Kinder anlangt, grundsätzlich (sehr oft) wirklich guten Willens sind. Allerdings sind viele Eltern in der (Nach-)Scheidungsphase nicht gut in der Lage, ihre eigenen Kränkungen, Verletzungen aus der Partnerschaft angemessen zu verarbeiten und nicht in die Besuchsrechtsfrage hineinzumischen. Das bedeutet aber nicht, dass Sie nicht zu den noch vorhandenen Kränkungen und Verletzungen stehen können. Erläutern Sie daher, dass Sie vorläufig - insbesondere ohne Dritten - nichts mehr mit dem Ex-Partner gemeinsam unternehmen wollen.

Vielfach halten die Eltern die Erzählungen des anderen Elternteiles für "Lügen" z.B. über Verhaltensauffälligkeiten, Beunruhigungen. Tatsächlich treffen oft beide Schilderungen zu z.B. dass das Kind in der Früh nicht gleich mit dem Vater mit will (Erzählung der Mutter), am Abend nicht vom Vater weg will (Erzählung des Vaters). Es zeigt sich darin nur die Zerrissenheit des Kindes. Solche Verhaltensweisen legen sich dann, wenn beide Eltern mit dem Besuchsrecht gut umgehen können und es auch für das Kind wahrnehmbar regelmäßig stattfinden wird.
Gerade kleine Kinder unter 6 Jahren haben noch große Probleme damit, dass nach jedem Besuchsrecht wieder ein Trennungserlebnis (vom Vater) folgt. Kinder in diesem Alter können den Zeitraum von 14 Tagen noch nicht überschauen, die Erwartung des nächsten Besuchsrechtes kann daher noch nicht als Stütze, Trost erlebt werden. Die neueren kinderpsychologischen Erkenntnisse zeigen auf, dass ein wöchentliches Besuchsrecht dem Kind helfen würde, auch wenn das Besuchsrecht nur wenige Stunden dauert.

Werden Sie bei solchen Verhandlungen nicht gleich unwirsch, wenn ein Dritter z.B. der SV, der Richter, ein Sozialarbeiter oder ein Anwalt (auch der eigene) Ihnen nicht blindlings in Ihrem Zorn folgen, sondern auch zugunsten des Ex-Partners argumentieren ("das Gute suchen"). Horchen Sie immer aufmerksam zu und überprüfen Sie ob nicht doch da und dort das berühmte Körnchen Wahrheit enthalten ist. Außenstehende sind nicht so befangen in dieser Situation. Ein eigener Anwalt, der Ihnen blindlings unkritisch glaubt und nur auf den Partner / Ex-Partner (mit-)hinhaut, ist wahrscheinlich ein schlechter Beistand. Sie haben nichts vom Anwalt, der Ihnen häufig recht gibt, der Ihnen aber trotzdem nicht zum Kontakt verhelfen kann. Ein guter Anwalt leiht Ihnen ein objektiveres Ohr und Auge und ist Ihnen gegenüber freundlich-parteilich kritisch.

 

Nie mit einem Obsorgeantrag drohen, oder einen solchen aus "taktischen Gründen" einbringen. Mit dem Obsorgeantrag signalisieren Sie nur, dass Sie dem anderen Elternteil "das Kind wegnehmen wollen" (so wird es die Mutter empfinden). Man kann aber nicht wirklich ernsthaft erwarten, dass die Mutter das Kind freiwillig mehr zum Besuchsrecht hergibt, wenn das gleichzeitig die Chancen im Obsorgeverfahren verbessern könnte!

Was kann man für das Kind tun:

  • Nach Möglichkeit jede (negative) Diskussion vor dem Kind vermeiden
  • Grundsätzlich ist der Besuchsberechtigte nicht erziehungsberechtigt. Erziehungsmaßnahmen der Mutter dem Kind gegenüber zu kritisieren, ist strikt verpönt.
  • Pünktlich abholen und zurückbringen; das Kind leidet unter der schlechten Stimmung, die mit Unpünktlichkeiten verbunden ist. Gerade in den ersten Monaten ist Pünktlichkeit beim Besuchsrecht eine vertrauensbildende Maßnahme. Bei Kleinkindern muss man berücksichtigen, dass diese gerne fertig spielen und bspw. nicht unterbrechen wollen und beim Abholen unwillig sein können, ohne dass ein Aufhetzen des Obsorgeberechtigten vorliegt.
  • Das Kind liebt Vater und Mutter (auch wenn es die Erwachsenen im Zeitraum rund um die Scheidung oft anders sehen). Denken Sie (ernsthaft) nach. Welche liebenswerten Eigenschaften hat das Kind vom anderen Elternteil (wenn sie beim anderen Elternteil keine einzige gute Eigenschaft finden, sind Sie entweder noch zu sehr im Ehekonflikt verhaftet oder aber sie müssen ==> verantwortungslos - einen abgrundtief bösen Menschen als Elternteil für Ihr Kind ausgesucht haben). Loben Sie das Kind oder machen Sie ihm Komplimente für diese Eigenschaften wie
    - Du hast genauso schöne blaue Augen wie Deine Mutter
    - Du hast das verschmitzte Lächeln Deiner Mutter, wenn Du ...
    - Du kannst genauso gut rechnen wie Dein Vater
    - Du bist genauso geschickt wie Dein Vater beim Handwerken
    Der Effekt wird sich bald einstellen: Das Kind wird das ungemein positiv aufnehmen und sich freuen. Jede Wette, dass das Kind beim anderen Elternteil davon erzählen wird. Irgendwann einmal wirkt sich das auf die allgemeine Stimmung zwischen den Eltern aus.
    Aber Achtung: Informieren Sie vorher ihre(n) neue(n) Partner über das was Sie da tun, damit er es nicht falsch versteht ==> zu leicht sind eifersüchtige Gefühle verstärkt. Die Belastung für eine neue Partnerschaft durch Kinder aus einer früheren Beziehung werden häufig unterschätzt. Zweitehen haben inzwischen eine Scheidungsrate von 60%. Hauptscheidungsgrund sind Stiefkinder (!).
  • Beachten Sie bestimmte Verhaltensregeln für Besuchsberechtigte 

Wenn Sie eine Ausweitung des Besuchsrechtes wollen und die Mutter ist nicht gesprächsbereit:
 

  • Schreiben Sie Ihr einen eingeschriebenen Brief mit der Bitte um ein Gespräch, womöglich vor einem neutralen Dritten (Mediation, Jugendamt, Gericht). Überlassen Sie Ihr die Wahlmöglichkeit der Beratungsstelle
  • Gehen Sie zum Jugendamt und bitte dieses um Vermittlung. Das Jugendamt wird den zweiten Elternteil zu einem Gespräch einladen
  • Wenn Sie nicht reagiert ==> Beantragen Sie beim Gericht die Ausdehnung des Besuchsrechtes (Muster eines Antrages, Download eines Musters). Betonen Sie, dass Sie an einer gütlichen Lösung im Interesse des Kindes interessiert sind, aber leider die Eltern noch Kommunikationsprobleme haben und der Hilfe Dritter bedürfen (vermeiden Sie jeden Hinweis auf die Gesprächsverweigerung des anderen, das kann sich im Verfahren noch herausstellen).
  • Würdigen Sie in den Verhandlungen die Punkte, mit denen Sie gut leben können. Wenn sich das Kind unter der Obsorge gut entwickelt sagen Sie das in Gegenwart des Obsorgeberechtigten.
  • Wenn das bisherige Besuchsrecht gut eingehalten wurde, so erwähnen Sie das lobend.
  • Wenn Vorschläge des Gerichtes kommen, die auf eine (wenn auch schrittweise) Verbesserung hinauslaufen, gehen Sie auf diese Vorschläge ein. Beweisen Sie aber Geduld. Kritisieren Sie Vorschläge anderer Personen nicht grundsätzlich, sondern sehen Sie diese als seriöse Versuche eine Lösung herbeizuführen.
  • Versuchen Sie die Optionen zu erweitern. Eine Art Brainstorming kann vorgenommen werden. Im ersten Schritt ist es jedoch verpönt, Optionsvorschläge zu kritisieren. Die Bewertung und Reihung der Vorschläge ist ein nächster Verhandlungsschritt.
  • Beachten Sie immer die Einbindung des zweiten Elternteiles in sein Familiensystem. Aussagen wie "das ist sein/ihr Problem" sind kurzsichtig. Jedes Problem, dass irgendeinen Einfluss auf Ihr Besuchsrecht hat, ist auch Ihr Problem.
  • Vermeiden Sie Drohungen. Wenn Sie nicht ernsthaft daran denken, die Obsorge zu beantragen, drohen Sie erst gar nicht damit. Zum einen verliert die Drohung an Wirkung, sofern sie überhaupt eine hat, zum anderen ist sie eine unverhüllte Kriegserklärung. Jede Drohung weckt Angst und Aggression und damit Abwehr gegenüber dem eigentlichen Anliegen.
  • Vermeiden Sie selbst jede Verknüpfung der Besuchsrechtsfrage mit dem Unterhalt ("Wenn ich schon zahle, will ich auch etwas haben"). Es wirkt sehr unsympathisch, so verständlich solche Reaktionen auch oft sind. Erklären Sie sich aber bereit, allfällige Unterhaltsfragen an anderer Stelle oder zu anderer Zeit zu verhandeln.
  • Betrachten Sie den anderen Elternteil nicht grundsätzlich als Ihren Feind, der Ihnen nur böses will. Wenn er sich beschwert, dass er über die Art und Weise Besuchsrechtsausübung nicht informiert ist, verweisen Sie nicht darauf, dass es ihn nichts angeht. Wenn Ihre Eltern Sie fragen, was unternommen wurde, so erzählen Sie es auch. Anerkennen Sie das grundsätzliche Informationsbedürfnis, solange noch nicht genug Vertrauen geschaffen ist. dass heißt nicht, dass Sie sich gängeln lassen müssten. Behaupten Sie Ihre Interessen mit Augenmaß.
  • Lassen Sie sich auf vorläufige Lösungen an, die man erprobt, um in zwei drei Monaten weiterzuverhandeln.
  • Versuchen Sie auch die Interessen des obsorgeberechtigten Elternteiles zu hören und wenn möglich irgendwie (mit) zu wahren.
  • Vermeiden Sie durchgehend sogenannte "Du-Botschaften" ("Du hetzt das Kind auf ..", "Du richtest das Kind nicht rechtzeitig her ..". Benützen Sie sogenannte Ich-Botschaften.
  • Wenn die Mutter zu den von Ihnen gewünschten Zeiten das Besuchsrecht nicht gestatten will, versuchen Sie flexibel zu sein und bitten Sie um alternative Terminangebote
  • Wenn die Mutter bestimmte Unternehmungen für den Besuch(stag) fordert, schreien Sie nicht sofort nein. Überlegen Sie in Ruhe, ob es nicht doch ein Vorschlag ist, der dem Kind Freude bereiten könnte und durchaus sinnvoll ist. Vermeiden Sie reflexartiges Ablehnen. Auch wenn Sie juristisch praktisch völlig frei sind in der Gestaltung des Besuches, denken Sie immer daran, dass es auf Dauer nur gut funktionieren wird, wenn auch die Mutter dahintersteht. Ansonsten ist ein ein jahrelanger K(r)ampf, der irgendwann einmal einen oder alle Beteiligte(n) so aufreibt, dass der Kontakt zum Schaden des Kindes abbricht.

 Was tun, wenn der andere Elternteil (Obsorgeberechtigte):

 Vorwürfe nach der Reihe bringt ==>
lassen Sie sich nicht darauf ein, der andere wird sich totlaufen. Es erfordert aber viel Beherrschung. Horchen Sie zu, unterbrechen Sie weder den anderen Elternteil noch den Richter/ Jugendamtsmitarbeiter. Fragen Sie anschließend den Richter, ob er eine Stellungnahme hören will. Meistens ist das nicht der Fall. Verweisen Sie immer wieder darauf, dass es Ihnen um eine Lösung für die Zukunft geht. Auch wenn die Vorwürfe nicht zutreffen, können Sie sich bereit erklären, die vorgeworfenen Verhaltensweisen jedenfalls (auch) in Zukunft zu unterlassen und dies als Gegenstand einer Vereinbarung zu akzeptieren.

keine Übernachtung bei Ihnen erlauben will ==>
wenn Sie wissen, dass das Kind auch sonst gelegentlich oder öfter ohne die Mutter bei anderen Personen übernachtet, verweisen Sie darauf ohne es als Vorwurf ("die Mutter schiebt das Kind immer zu dem und dem ab ..") zu formulieren. Auch das unter 6-jährige Kind kann woanders übernachten, wenn es die Billigung der Mutter hat.

Beschimpfungen gegen Sie von Stapel lässt ==>
auf jeden Fall ruhig bleiben. Solche Verhaltensweisen richten sich von selbst.

nicht wünscht, dass Ihre neue Partnerin Kontakt mit den Kindern hat ==>
ein häufiges Problem: Ein neuer Partner bei einem der Elternteil und nichts ist wie vorher. Vielfach sind Eifersuchtsgefühle damit verbunden. Drücken sie klar aus, dass es nicht darum geht eine Ersatzmutter für die Kinder zu finden. Versuchen Sie die vermutete Rivalität zu vermindern. Am Anfang kann es sinnvoll sein, die Kinder langsam an die Partnerin zu gewöhnen. Nicht sinnvoll wäre es auf Dauer der Forderung nachzugeben. Damit wären Sie einer emotionalen Erpressung unbefristet ausgesetzt.

den Vorwurf des sexuellen Missbrauches erhebt ==>
ebenfalls absolut ruhig bleiben. Solche Vorwürfe werden inzwischen in bis zu 50% der Besuchsrechts- und Obsorgefällen erhoben. Zu 90 bis 95% lassen sich die Vorwürfe nicht aufrechterhalten. Bestehen Sie darauf, dass absolut rasch ein Fachmann das Kind einvernimmt. Jegliche Zusatzbefragungen durch Mutter, Verwandte, Kinderschutzzentren, Polizei verfälschen die Ergebnisse und machen auch den Unschuldsbeweis oft unmöglich.

Besonders wichtig ist aber, dass Sie der Mutter nicht blindlings von vornherein ausschließlich bösartige Verleumdung unterstellen. Nur etwa 5% der Vorwürfe sind verleumderisch erhoben. Den Unterschied zu beachten ist wichtig. Eine Mutter die Angst um das Kind hat, kann man fast nicht zwingen und würde es immer eine Belastung mit sich bringen. Streben Sie jegliche Erhebung an, die aber rasch gehen soll, damit keine Besuchsrechtsunterbrechung stattfindet. Sie sollten auch für kurze Zeit (einige Wochen) ein überwachtes Besuchsrecht akzeptieren.

Üben Sie Verhandlungen mit einem Freund / einer Freundin. Das dient aber nicht dazu, alle anderen Beteiligten hineinzulegen oder über den Tisch zu ziehen. Es dient dazu sachgerechter, interessensorientierter zu verhandeln, unnötige Verletzungen zu vermeiden, die unvermeidlich Gegenreaktionen hervorrufen. Wenn Sie besser verhandeln, wird der Verhandlungspartner über kurz oder lang mitziehen.

Wenn es Ihnen einigermaßen finanziell möglich ist, nehmen Sie Öffnet einen externen Link in einem neuen Fensterprofessionelle Unterstützung in Anspruch. Professiobnell vorbereitet zu verhandeln, heißt

  • bessere Ergebbnisse erzielen
  • schneller Ergbenisse erzielen und damit teuere Verhandlungszeit einsparen
  • Ergebnisse erzielen, die besser und länger halten

Sehr empfehlenswert: Literatur zum Konfliktverhandeln