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Seite angelegt am: 10.02.2008 ; Letzte Bearbeitung: 09.08.2020

Verjährung, Verschweigung

Das Besuchsrecht verjährt nicht und kann auch nicht verschwiegen werden.

Daher sind jahrelange Interesselosigkeit und Untätigkeit betreffend Antragstellung kein Grund ein Besuchsrecht zu verweigern.