Seite angelegt am: 10.02.2008
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Letzte Bearbeitung:
09.08.2020
Verjährung, Verschweigung
Das Besuchsrecht verjährt nicht und kann auch nicht verschwiegen werden.
Daher sind jahrelange Interesselosigkeit und Untätigkeit betreffend Antragstellung kein Grund ein Besuchsrecht zu verweigern.