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Seite angelegt am: 20.10.2006 ; Letzte Bearbeitung: 26.03.2020

Bindungswirkung eines Besuchsrechtsvergleiches

Der Einwand der Rechtskraft ist auf durch eine gerichtliche Entscheidung abgeschlossene Verfahren beschränkt. Ein von den Parteien abgeschlossener gerichtlicher Vergleich ist keine gerichtliche Entscheidung. Er erwächst daher auch nicht in Rechtskraft und gewährt im Falle der neuerlichen Geltendmachung eines Anspruchs nicht eine prozesshindernde, sondern nur die materiellrechtliche Einwendung der verglichenen Sache, die nicht zur Zurückweisung des Begehrens, sondern - sofern sie berechtigt ist - zu dessen Abweisung führt.

Die Eltern sind an einen (hier: vor weniger als drei Monate vor dem nunmehrigen Antrag des Vaters) geschlossenen gerichtlichen Vergleich über das Besuchsrecht unter der Einschränkung der clausula rebus sub stantibus gebunden, sodass sie sich nur auf nachträgliche Änderungen des Sachverhaltes berufen können.

Anmerkung I: Eine zwar inhaltlich bedauerliche aber richtungsweisende Entscheidung, die eine klare Handlungsanleitung gibt.

Praxistipp: Besuchsrechtsvergleiche, die insbesondere dazu dienen, das Besuchsrecht aufzubauen, anzubahnen etc. (zB mit Besuchsbegleitung) sollten immer darauf hinweisen, dass es sich um eine vorläufige Regelung handelt, die der Erprobung dient und somit auch einer Antragstellung ohne Änderung der Sachverhaltsgrundlage nicht entgegenstehen soll.

Anmerkung II: Kurz nach Abweisung des Antrages des Vaters auf Neuregelung, hat die Mutter einen Antrag auf Aussetzung des Besuchsrechtes gestellt (mit ähnlich "dünner" Begründung). Überrascht es irgend jemanden, dass das Gericht sofort auf diesen Antrag eingestiegen ist und nicht die KM - wie den KV - auf den Vergleich verwiesen hat? Die KM hat daraufhin auch gleich monatelang boykottiert, Beugestrafenanträge blieben unbearbeitet etc. Das erfreuliche Ergebnis des daraufhin eingeholten Gutachtens war: Der ursprüngliche (zurückgewiesene) Antrag des KV war inhaltlich völlig berechtigt, Besuchsrecht zu den Kindern sollte mindestens einmal wöchentlich (bis zweimal wöchentlich) stattfinden, Aussetzung indiskutabel. Ergebnis: Gericht hat wieder monatelang zugesehen, wie die KM den Kindern willkürlich den Vater vorenthalten hat. Kinder sehen den Vater wieder (Entscheidung des OGH war daher schon bevor sie zugestellt wurde, das was sie sein sollte - Makulatur).

Die Eltern können die Besuchsrechtsausübung einvernehmlich regeln, eine bindende Wirkung kommt einer derartigen Vereinbarung aber nur zu, wenn sie vom Pflegschaftsgericht genehmigt wurde.