Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer
Seite angelegt am: 27.02.2021 ; Letze Bearbeitung: 27.02.2021

Vollzugsmaßnahme - Absehen wegen Kindeswohlbeinträchtigung

Von der Anordnung jeder Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderläuft, oder die Beziehung des Kindes zum pflegeberechtigten Elternteil unerträglich stört. Von einer bestimmten Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie nach konkreten Umständen zur Erreichung des angestrebten Zweckes untauglich - oder auch unverhältnismäßig - und in diesem Sinn "untauglich" ist.