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Seite angelegt am: 17.06.2025 ; Letze Bearbeitung: 17.06.2025

Vorlageberichte vom Richter zu unterfertigen

Neuerlich wird auf den – auch Vorlageberichte im Sinn des § 179 Geo erfassenden – Richtervorbehalt nach § 16 Abs 2 Z 1 RPflG hingewiesen, sodass die Akten vor ihrer neuerlichen Vorlage der zuständigen Richterin bzw dem zuständigen Richter vorzulegen sind.