Seite angelegt am: 17.06.2025
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Letze Bearbeitung:
17.06.2025
Vorlageberichte vom Richter zu unterfertigen
Neuerlich wird auf den – auch Vorlageberichte im Sinn des § 179 Geo erfassenden – Richtervorbehalt nach § 16 Abs 2 Z 1 RPflG hingewiesen, sodass die Akten vor ihrer neuerlichen Vorlage der zuständigen Richterin bzw dem zuständigen Richter vorzulegen sind.