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Seite angelegt am: 10.05.2021 ; Letze Bearbeitung: 10.05.2021

Verfahrenshandlungen während eines unterbrochenen Verfahrens

Im Gegensatz zur Rechtslage im Zivilprozess (§§ 190, 192 ZPO) führt die Unterbrechung eines Verfahrens außer Streitsachen aus den Gründen des § 25 Abs 2 Z 1 und 2 AußStrG nicht zum völligen Stillstand des Verfahrens. Einerseits kann das Gericht in diesen Fällen gemäß § 26 Abs 1 Satz 2 AußStrG Verfahrenshandlungen vornehmen, wenn sie der Entscheidung über die Vorfrage nicht vorgreifen (Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 26 Rz 12). Andererseits ermöglicht § 26 Abs 1 Satz 1 AußStrG ganz allgemein die Vornahme von Verfahrenshandlungen, wenn sie dringend geboten sind.

Gemäß § 26 Abs 1 AußStrG darf das Gericht während der Unterbrechung nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vornehmen (Satz 1). In den Fällen des § 25 Abs 2 Z 1 und 2 AußStrG können Verfahrenshandlungen des Gerichts und der Parteien vorgenommen werden, soweit sie der Entscheidung über die Vorfrage nicht vorgreifen (Satz 2). Nach § 26 Abs 2 letzter Satz AußStrG entfalten sonstige Verfahrenshandlungen anderen Parteien gegenüber keinerlei Wirkung.

Nach diesen Regelungen unzulässige Verfahrenshandlungen einer Partei sind vom Gericht zurückzuweisen. Das gilt auch für Rechtsmittel, die nach Eintritt der Unterbrechung und während deren Wirkung eingebracht wurden, wenn sie nicht der Sicherung der Unterbrechungswirkung oder der Klärung der Frage dienen, ob eine Unterbrechung überhaupt eingetreten ist.

Rechtsmittel, die nach Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens und während deren Wirkung eingebracht wurden, sind zurückzuweisen, wenn sie nicht der Sicherung der Unterbrechungswirkung oder der Klärung der Frage dienen, ob eine Unterbrechung überhaupt eingetreten ist.

§ 25 AußStrG ab 01.08.2010

Unterbrechung des Verfahrens

AußStrG § 25
(1) Das Verfahren wird unterbrochen, wenn
1. die unvertretene Partei stirbt oder die Fähigkeit verliert, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln;
2. der gesetzliche Vertreter der Partei stirbt oder die Vertretungsbefugnis verliert, und die Partei weder selbständig vor Gericht handeln kann, noch durch eine mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten ist;
3. der Rechtsanwalt oder Notar stirbt oder die Fähigkeit verliert, die Vertretung der Partei fortzuführen, soweit eine solche Vertretung gesetzlich geboten ist;
4. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Insolvenzordnung dies vorsehen;
5. das Gericht infolge eines Krieges oder eines anderen vergleichbar schwerwiegenden Ereignisses seine Amtstätigkeit einstellt.
(2) Das Verfahren kann ganz oder zum Teil von Amts wegen oder auf Antrag unterbrochen werden, wenn
1. eine Vorfrage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses den Gegenstand eines anderen anhängigen oder eines von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bildet, die Lösung der Vorfrage im anhängigen Verfahren nicht ohne einen erheblichen Verfahrensaufwand möglich und mit der Unterbrechung keine unzumutbare Verzögerung verbunden ist,
2. sich der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, deren Ermittlung und Aburteilung für die Entscheidung im anhängigen Verfahren voraussichtlich von maßgeblichem Einfluss ist, oder
3. eine Partei infolge eines Krieges oder eines anderen vergleichbar schwerwiegenden Ereignisses an einer Verfahrensbeteiligung verhindert ist und zugleich die Besorgnis besteht, dass die abwesende Partei dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

§ 26 AußStrG ab 01.01.2005

AußStrG § 26 (1) Während der Unterbrechung hat das Gericht nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Im Fall des § 25 Abs. 2 Z 1 und 2 können Verfahrenshandlungen des Gerichtes und der Parteien vorgenommen werden, soweit sie der Entscheidung über die Vorfrage nicht vorgreifen. Tritt die Unterbrechung ein, nachdem die Sache zur Entscheidung reif geworden ist, hindert sie die Erlassung der Entscheidung nicht.
(2) Mit der Unterbrechung hört der Lauf jeder Frist zur Vornahme einer Verfahrenshandlung auf. Dies gilt nicht für Fristen, die das Gericht für dringend gebotene Verfahrenshandlungen ungeachtet der Unterbrechung festsetzt. Sonst entfalten Verfahrenshandlungen während der Unterbrechung anderen Parteien gegenüber keinerlei Wirkung.
(3) Ein unterbrochenes Verfahren ist auf Antrag einer Partei mit Beschluss fortzusetzen, wenn die Gründe für die Unterbrechung weggefallen sind. Ein Verfahren, das von Amts wegen eingeleitet werden kann, ist von Amts wegen darüber hinaus auch dann mit Beschluss fortzusetzen, wenn ansonsten Belange einer Partei oder der Allgemeinheit gefährdet werden könnten, deren Schutz Zweck des Verfahrens ist. Mit der Zustellung des Fortsetzungsbeschlusses beginnen unterbrochene Fristen von neuem.
(4) Der Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Verfahrens angeordnet oder die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens verweigert wird, ist selbständig anfechtbar.