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Seite angelegt am: 27.11.2020 ; Letze Bearbeitung: 27.11.2020

Verfahrensmängel des Rekursverfahrens

Es liegt ein Mangel des Rekursverfahrens gemäß § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG vor, wenn sich das Rekursgericht mit den Rekursausführungen zur Verfahrens- und Beweisrüge nur unvollständig auseinandergesetzt und sich mit gewichtigen Argumenten gar nicht befasst hat.