Seite angelegt am: 27.11.2020
;
Letze Bearbeitung:
27.11.2020
Verfahrensmängel des Rekursverfahrens
Es liegt ein Mangel des Rekursverfahrens gemäß § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG vor, wenn sich das Rekursgericht mit den Rekursausführungen zur Verfahrens- und Beweisrüge nur unvollständig auseinandergesetzt und sich mit gewichtigen Argumenten gar nicht befasst hat.