Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer
Seite angelegt am: 30.12.2008 ; Letze Bearbeitung: 15.08.2020

Falsche Annahme der Verspätung des Revisionsrekurses

Die Annahme der Verspätung hat sich damit nachträglich als unrichtig herausgestellt. Diesem Umstand ist in analoger Anwendung des § 41 Abs 1 AußStrG iVm § 419 Abs 1 ZPO sowie des § 50 Abs 1 Z 3 AußStrG durch Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses Rechnung zu tragen.