Seite angelegt am: 30.12.2008
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Letze Bearbeitung:
15.08.2020
Falsche Annahme der Verspätung des Revisionsrekurses
Die Annahme der Verspätung hat sich damit nachträglich als unrichtig herausgestellt. Diesem Umstand ist in analoger Anwendung des § 41 Abs 1 AußStrG iVm § 419 Abs 1 ZPO sowie des § 50 Abs 1 Z 3 AußStrG durch Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses Rechnung zu tragen.