Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer
Seite angelegt am: 25.02.2021 ; Letze Bearbeitung: 25.02.2021

Vergleich

Wirksam abgeschlossene Vergleiche können von den Parteien zwar nicht einfach widerrufen werden, die herrschende Ansicht lässt jedoch die Beifügung einer Suspensivbedingung bei Vergleichsabschluss dahingehend zu, dass der Vergleich nur rechtswirksam werden soll, wenn er nicht binnen einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt widerrufen wird. Weil derartige Vergleiche, die unter der aufschiebenden Bedingung des Nichtwiderrufs geschlossen werden, erst mit dem ungenützten Ablauf der Widerrufsfrist wirksam werden, tritt auch ihre allfällige prozessbeendende Wirkung erst in diesem Zeitpunkt ein.

§ 30 AußStrG ab 01.01.2005

Vergleich

AußStrG
§ 30 (1) Soweit die Parteien berechtigt sind, über Rechte zu verfügen, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein können, können sie darüber einen gerichtlichen Vergleich schließen.
(2) Kommt ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt zu protokollieren. Den Parteien sind auf ihr Verlangen Ausfertigungen des Vergleichs zu erteilen.
(3) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, kann vor Antragstellung bei dem zuständigen Gericht die Ladung des Gegners zum Zweck eines Vergleichsversuchs beantragt werden.

§ 56 AußStrG ab 01.01.2005

AußStrG § 56 (1) Wurde der angefochtene Beschluss über eine Sache gefällt, die nicht auf den außerstreitigen Rechtsweg gehört, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen oder bereits rechtskräftig entschieden ist oder unter Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen wurde, so ist der Beschluss aufzuheben und das vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären sowie der ihm allenfalls vorangegangene Antrag zurückzuweisen.
(2) Wurde der angefochtene Beschluss von einem sachlich unzuständigen Gericht gefällt, so ist er aufzuheben und die Sache an das sachlich und örtlich zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen.