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Seite angelegt am: 11.05.2021 ; Letze Bearbeitung: 11.05.2021

Unwirksame Zustellung an eine verfahrensunfähige Partei

Im Außerstreitverfahren gilt der Grundsatz, dass in den Fällen der nicht erkannten fehlenden Verfahrensfähigkeit ein solcherart in „Scheinrechtskraft“ erwachsener Beschluss nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel, sondern nur mit einem Abänderungsantrag bekämpfbar ist, weil die Bestimmungen über den Abänderungsantrag nach den §§ 72 ff AußStrG jenen der ZPO nachgebildet sind.
Diese Rechtsprechung gilt allerdings nicht für Fallkonstellationen, in denen das Gesetz den Abänderungsantrag ausschließt, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs aber eine Möglichkeit erfordert, sich wirksam am Verfahren zu beteiligen. In diesen Fällen ist daher weiterhin – wie schon nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 – an dem Grundsatz festzuhalten, dass die Zustellung an eine verfahrensunfähige Partei unwirksam ist und die Rechtsmittelfrist nicht auslöst. Dies gilt auch für Zustellungen an einen nicht wirksam bevollmächtigten Vertreter.
Im vorliegenden Fall wäre auch nach (bloßer) „Scheinrechtskraft“ des Einantwortungsbeschlusses ein Abänderungsantrag gemäß § 180 Abs 2 AußStrG gesetzlich ausgeschlossen. Nach den dargelegten Grundsätzen wäre daher die Zustellung dieses Beschlusses nicht wirksam, wenn die Revisionsrekurswerberin zu diesem Zeitpunkt nicht verfahrensfähig gewesen und die Vollmacht an ihren Sohn nicht wirksam erteilt worden sein sollte.