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Seite angelegt am: 15.08.2007 ; Letze Bearbeitung: 15.08.2020

§ 18 AußStrG 01.01.2005 bis 13.07.2023

Mündliche Verhandlung

AußStrG § 18 Sofern eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist, steht es dem Gericht frei, eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die ganze Sache oder einzelne Punkte mit den vom Verhandlungsgegenstand betroffenen Parteien anzuordnen, wenn es dies zur Beschleunigung des Verfahrens, Erhebung des Sachverhalts oder Erörterung von Rechtsfragen für zweckmäßig erachtet. Auch wenn eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung abgehalten wurde, ist das Gericht nicht gehalten, im weiteren Verfahren mündlich zu verhandeln.

§ 19 AußStrG ab 01.07.2018

Öffentlichkeit

AußStrG § 19
(1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist von Amts wegen auszuschließen, wenn
1. durch sie die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet erscheint;
2. die begründete Besorgnis besteht, dass sie zur Störung der Verhandlung oder zur Erschwerung der Erhebung des Sachverhalts führen könnte;
3. dies im Interesse einer schutzberechtigten Person erforderlich ist.
(3) Die Öffentlichkeit ist außerdem auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen auszuschließen, insbesondere weil Tatsachen des Familienlebens zu erörtern sind.
(4) Die Öffentlichkeit kann für die ganze Verhandlung oder für einzelne Teile ausgeschlossen werden. Soweit die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, ist die öffentliche Verlautbarung des Inhalts der Verhandlung untersagt.
(5) Hat das Gericht die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann eine Partei verlangen, dass außer ihr und ihrem Vertreter auch einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung gestattet werde; im Übrigen sind die §§ 171 Abs. 2 und Abs. 3, 173, 174 Abs. 2 und 175 Abs. 2 ZPO anzuwenden.

§ 20 AußStrG ab 01.07.2018

AußStrG § 20 (1) An der Aufnahme von Beweisen außerhalb einer mündlichen Verhandlung, insbesondere der Einvernahme einer Person, dürfen erschienene Parteien und deren Vertreter teilnehmen. Eine Verständigung von der Beweisaufnahme erfolgt nur auf Antrag. Das Gericht kann Parteien und deren Vertreter von der Teilnahme ausschließen, soweit das Verfahren einen Minderjährigen oder eine sonstige schutzberechtigte Person betrifft und die Teilnahme an der Beweisaufnahme das Wohl einer schutzberechtigten Person gefährden oder die Feststellung des Sachverhalts erheblich erschweren würde.
(2) Gegen den Ausschluss von der Beweisaufnahme ist kein Rechtsmittel zulässig.