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Seite angelegt am: 02.03.2021 ; Letze Bearbeitung: 02.03.2021

Verfahrenshilfe

Der entscheidende Unterschied zum Streitverfahren liegt darin, dass der Beschluss über die Verfahrenshilfe nicht anderen Parteien zugestellt wird und diesen keine Legitimation zu dessen Anfechtung zukommt.

§ 7 AußStrG ab 01.06.2009

Verfahrenshilfe und Prozessbegleitung
AußStrG § 7
(1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe und die Prozessbegleitung sind sinngemäß anzuwenden. Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur jener Partei, die sie beantragt hat sowie dem Revisor zuzustellen. Nur diesen steht ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung zu.
(2) Beantragt eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist oder einer für eine solche eingeräumten Verbesserungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe, so beginnt für sie die Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und, wenn ein Schriftstück fristauslösend war, mit Zustellung auch dieses an den bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen; der Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses.