Verzicht auf das Besuchsrecht
Das Besuchsrecht ergibt sich aus der Bestimmung des § 148 ABGB. Aus allgemeinen rechtlichen Überlegungen ist der OGH (wohl zu Recht) der Auffassung, dass ein Verzicht auf das Besuchsrecht unzulässig (= rechtsunwirksam) ist. Dabei ist es gleichgültig ob der Vater auf
sein Besuchsrecht verzichtet, oder das Kind (allenfalls vertreten durch die Mutter).
Allerdings kommt es natürlich durch tatsächliche Nichtausübung des Besuchsrechtes oft zu einer Entfremdung. Einer Wiederaufnahme des Besuchsrechtes können dann allgemeine Überlegungen zum Kindeswohl entgegenstehen.
Diese Unwirksamkeit kann auch Vereinbarungen umfassen, die mit dem Verzicht verknüpft sind (z.B. Unterhaltsübernahme durch den obsorgeberechtigten Elternteil).
Praxistipp: Oft wird von obsorgeberechtigten Eltern um eine Pause für das Kind gebeten, mit der Aussage, dass in einem halben Jahr oder einem Jahr wieder ein Besuchrecht stattfinden könne. Aus der Praxis muss man sagen, dass es faktisch immer leere Versprechungen waren und der besuchsberechtigte Elternteil nur sinnlos Zeit verloren hatte.