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Seite angelegt am: 17.04.2014 ; Letzte Bearbeitung: 09.08.2020

Kindeswohlgefährdung durch Befundaufnahme durch den SV

Ob und inwieweit Minderjährige überhaupt begutachtungsfähig sind, fällt in das Fachgebiet der bestellten Sachverständigen, die bei derartigen Aufträgen regelmäßig darauf Bedacht zu nehmen hat, ob das Kindeswohl bereits durch die Befundaufnahme gefährdet ist. Ergeben sich schon von Vornherein besondere Anhaltspunkte für eine derartige Gefährdung, so ist es der Sachverständigen durchaus möglich, die Befundaufnahme zunächst nur mit den Eltern durchzuführen und hieraus sowie aus der Einsichtnahme in vorgelegten Unterlage betreffend den psychischen Zustand des Kindes, allenfalls durch Beiziehung der behandelnden Therapeutinnen der beiden Kinder zu beurteilen, ob eine persönliche Befragung derselben dem Kindeswohl abträglich ist.