Höhe der Beugestrafe
Nach den Bestimmungen der EO können Beugestrafen bis € 100.000,00 oder bis zu einem Jahr Haft verhängt werden.
Wenn die Strafe keine spürbare Belastung ist, kann sie den damit verbundenen Zweck, in Zukunft die Einhaltung einer gerichtlichen Anordnung sicherzustellen, nicht erfüllen. Eine allgemein gültige Mindesthöhe lässt sich jedoch aus der Rechtssprechung nicht ableiten. € 100,00 werden im Allgemeinen wirkungslos bleiben. Die überwiegende Rechtsprechung tendiert zu € 250,00 bis € 500,00.
§ 79 AußStrG ab 01.01.2005
8. Abschnitt
Durchsetzung von Entscheidungen
Zwangsmittel im Verfahren
AußStrG § 79 (1) Für den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen hat das Gericht gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von
Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen.
(2) Als Zwangsmittel kommen insbesondere in Betracht:
1. Geldstrafen, auch um vertretbare Handlungen zu erzwingen; für deren Ausmaß und Rückzahlung gilt § 359 EO sinngemäß;
2. die Beugehaft, die nur bei unvertretbaren Handlungen, bei Duldungen oder Unterlassungen bis zur Gesamtdauer von einem Jahr verhängt werden darf;
3. die zwangsweise Vorführung;
4. die Abnahme von Urkunden, Auskunftssachen und anderen beweglichen Sachen;
5. die Bestellung von Kuratoren, die auf Kosten und Gefahr eines Säumigen vertretbare Handlungen vorzunehmen haben.
§ 359 EO ab 01.10.2000
Geldstrafen.
EO § 359 (1) Die Geldstrafe darf je Antrag 100 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Ist die Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden oder wird der Antrag vor Rechtskraft des Strafbeschlusses zurückgezogen, so ist der erhaltene Betrag dem Verpflichteten zurückzuzahlen. Über die Rückzahlungspflicht hat auf Antrag des Verpflichteten das Exekutionsgericht durch Beschluß zu entscheiden.