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Seite angelegt am: 18.10.2025 ; Letzte Bearbeitung: 18.10.2025

Doppelresidenzmodell und Übersiedlung eines Elternteils

Das Erstgericht wies nach Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens den Antrag des Vaters auf Übertragung der alleinigen Obsorge ab und sprach aus, dass die Obsorge weiterhin beiden Elternteilen gemeinsam verbleibt, die Verlegung des Hauptwohnsitzes des Minderjährigen nach gemäß § 162 Abs 3 ABGB genehmigt wird, legte die hauptsächliche Betreuung des Kindes bei der Mutter sowie ein Kontaktrecht des Vaters fest und trug der Mutter bis zur Rechtskraft des Beschlusses auf, einen weiteren Schulbesuch des Minderjährigen in der bisherigen Volksschule zu gewährleisten und ein Pendeln zwischen dem alten und dem neuen Wohnort mit dem Minderjährigen (ausgenommen Montag und Freitag) zu unterlassen.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht nicht zu.
Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, mit dem er vor allem die hauptsächliche Betreuung bei ihm und die Festlegung eines Kontaktrechts der Mutter anstrebt, ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

Entscheidungen in Obsorgeangelegenheiten können typischerweise nur nach den Umständen des Einzelfalls getroffen werden, sodass Einzelfallentscheidungen, sofern dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde, keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 62 AußStrG zukommt. Das trifft auch auf die Frage der hauptsächlichen Betreuung im Haushalt bei gemeinsamer Obsorge zu.Maßgebendes Kriterium für diese Entscheidung über die Festlegung der hauptsächlichen Betreuung gemäß § 180 Abs 2 ABGB ist – wie auch sonst bei der Regelung der Obsorge und des Kontaktrechts (RS0087024) – allein das Kindeswohl. Es kommt darauf an, welcher Elternteil in einer Gesamtschau unter Gegenüberstellung der Persönlichkeit, der Eigenschaften und der Lebensumstände besser zur Wahrnehmung des Kindeswohls geeignet ist.