Doppelresidenzmodell und Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit
Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraussetzt. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Abzustellen ist bei dieser – in hohem Maß ebenfalls einzelfallbezogenen – Beurteilung darauf, ob eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder in absehbarer Zeit hergestellt werden kann. Die Doppelresidenz ist daher auch bei bestehender gemeinsamer Obsorge eher der Ausnahme- nicht der Regelfall.
Die vom Revisionsrekurswerber – sinngemäß – als erheblich aufgeworfene Rechtsfrage, ob für eine Doppelresidenz ein höheres Maß an Kommunikations- und Kooperationsbasis der Eltern vorhanden sein müsse als für die gemeinsame Obsorge schlechthin, bedarf keiner vertieften Erörterung. Jedenfalls ist nämlich die Auffassung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, die Doppelresidenz mit gleichteiliger Betreuung entspreche hier nicht dem Kindeswohl, weil die Kommunikation und Kooperation der Eltern nach wie vor fragil und von Seiten des Vaters mit herabsetzenden Beschwerden über das Verhalten der Mutter belastet sei und sich die Erziehungszugänge der Eltern deutlich voneinander unterscheiden, was bereits zu Belastungszeichen der Kinder geführt habe. Dem Sachverständigengutachten folgend ging das Rekursgericht davon aus, dass eine Doppelresidenz eine hohe Belastung für die Kinder wäre und daher nicht dem Kindeswohl entspräche. Dessen Entscheidung folgt damit den in der Rechtsprechung bereits aufgestellten Grundsätzen und bedarf keiner Korrektur im Einzelfall.