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Seite angelegt am: 02.06.2007 ; Letzte Bearbeitung: 18.11.2020

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Liegen weder die im § 145 Abs 1 ABGB bezeichneten Voraussetzungen vor noch ein Vorgang nach § 177 Abs 1 oder Abs 2 ABGB, hat jeder Elternteil das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes und soweit danach erforderlich zur Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes.

Dem Domizilelternteil kommt kein unbeschränktes Aufenthaltsbestimmungsrecht zu, weil es sich bei der Bestimmung des Domizilelternteils nur um einen nominellen Anknüpfungshaushalt iS der E G 152/2015 des Vfgh handelt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 162 (2) ABGB bestehen nicht.

§ 162 ABGB ab 01.02.2013

ABGB § 162 (1) Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hierzu berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Hält sich das Kind woanders auf, so haben die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken.
(2) Haben die Eltern vereinbart oder das Gericht bestimmt, welcher der obsorgeberechtigten Elternteile das Kind hauptsächlich in seinem Haushalt betreuen soll, so hat dieser Elternteil das alleinige Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen.
(3) Ist nicht festgelegt, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll, so darf der Wohnort des Kindes nur mit Zustimmung beider Elternteile oder Genehmigung des Gerichts in das Ausland verlegt werden. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Genehmigung sowohl das Kindeswohl zu beachten als auch die Rechte der Eltern auf Schutz vor Gewalt, Freizügigkeit und Berufsfreiheit zu berücksichtigen.