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Seite angelegt am: 25.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 10.08.2020

Übersiedllung des Kindes ins Ausland

Es sind immer konkrete Feststellungen der Tatsacheninstanzen über die Gefährdung des Kindeswohls, die allenfalls in der Übersiedlung liegen, insbesondere über die konkreten Lebensumstände zu treffen. Im Zusammenhang mit der Frage der Berechtigung einer Übersiedlung unter gleichzeitiger Ausübung des Rechts zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes (§ 146b ABGB) kann der allgemeine Hinweis, ein bestimmter Staat wäre dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten und Erklärungen, BGBl 1993/7, beigetreten, in keiner Weise als ausreichend angesehen werden und ersetzt Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse keinesfalls.

Bei welchen konkreten Verhältnissen eine Übersiedlung in eine Stadt im Ausland als Kindeswohlgefährdung - die eine Obsorgeübertragung rechtfertigen könnte - vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich damit einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG.

Allein der Umstand, dass der Vater das Besuchsrecht nicht im bisherigen Ausmaß werde wahrnehmen können, ist kein ausreichender Grund, der Mutter den Umzug zu verbieten.

Bei der Frage der Berechtigung einer Übersiedlung unter gleichzeitiger Ausübung des Rechts zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes (§ 146b ABGB) müssen die Staatsangehörigkeit des Kindes und seine Vertrautheit mit der Sprache und Kultur im fremden Staat mitberücksichtigt werden. Bei einem älteren Kind kann neben dem Abbruch gewachsener sozialer Bindungen nicht nur der Wechsel des Kulturkreises selbst, sondern auch der kulturelle Kontrast zwischen der bisher erlebten Umwelt und den bisherigen Lebensgewohnheiten und Lebensauffassungen zu jenen des neuen Kulturkreises unter Umständen Anlass zur Annahme der Kindeswohlsgefährdung bieten

Grundsätzlich sind neben dem geistigen und seelischen Wohl des Kindes, das sich behütet und geborgen wissen muss, damit es zu einem für die erfolgreiche Bewältigung aller Probleme und Konflikte des Daseins genügend gerüsteten, lebenstauglichen Menschen heranwachsen kann, auch materielle Aspekte im (neuen) Wohnsitzstaat des Kindes nicht ganz zu vernachlässigen.

Bei der Frage der Berechtigung einer Übersiedlung unter gleichzeitiger Ausübung des Rechts zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes (§ 146b ABGB) bedeutet der selbstverständliche Respekt vor fremdem Recht und fremder Kultur noch nicht, dass fremde, dem ordre public zuwiderlaufende und deshalb nicht zu tolerierende Rechtsvorstellungen, Kulturvorstellungen und Moralvorstellungen sowie solche tatsächliche und rechtliche Umstände nicht berücksichtigt werden, die auch generell zu einer Gefährdung, also einer begründeten Bedrohung des materiellen oder psychischen Kindeswohls Anlass bieten können, sei es nun Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Not, besonders starke soziale Isolierung von Minderheiten, erhebliche Gesundheitsgefährdung durch weit verbreitete Seuchen etc. Aus österreichischer Sicht ungünstigere Lebensverhältnisse oder Entwicklungsbedingungen als in Österreich reichen dazu nicht aus.