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Seite angelegt am: 30.05.2025 ; Letzte Bearbeitung: 30.05.2025

Aufenthaltsbestimmungsrecht, damit verbunden

Mit der Pflege und Erziehung sind verbunden

* das Aufenthaltsbestimmungsrecht
* weil damit zusammenhängend auch Angelegenheiten nach dem PassG und MeldeG
* Angelegenheiten der Schule 

§ 158 ABGB ab 01.07.2018

Vierter Abschnitt
Obsorge
Inhalt der Obsorge

ABGB § 158
(1) Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.
(2) Solange ein Elternteil minderjährig ist, hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten. Ein volljähriger Elternteil muss, um sein Kind vertreten und dessen Vermögen verwalten zu können, über jene Entscheidungsfähigkeit verfügen, die ein Handeln in eigenen Angelegenheiten erfordert; § 181 ist sinngemäß anzuwenden.