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Seite angelegt am: 07.01.2023 ; Letzte Bearbeitung: 07.01.2023

Abnehmprogramm, multiprofessionelles für das mj. Kind

Nach § 173 ABGB (zuvor § 146c ABGB) kann ein einsichts- und urteilsfähiges Kind Einwilligungen in medizinische Behandlungen nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit beim mündigen Minderjährigen vermutet. Auch bei (in der Regel knapp) Unmündigen kann nach dem Gesetz Einsichtsfähigkeit gegeben sein. Ohne Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes kann dem Obsorgeberechtigten eine Behandlung des Kindes nach § 176 Abs 1 (nunmehr § 181 Abs 1) ABGB nicht aufgetragen werden (OGH 2011/07/06, 3 Ob 3/11d = RIS-Justiz RS0127206). Auch psychologische und psychotherapeutische Maßnahmen unterliegen (zumindest analog) den Regeln des § 173 (früher § 146c) ABGB. Gleiches gilt für Maßnahmen der Diagnose, wie hier die geforderte psychologische Abklärung, die der Einschätzung des Therapiebedarfs und der anschließenden Therapie dienen soll.
Das Kind wird in etwa fünf Monaten das 14. Lebensjahr vollenden. Nach der Einschätzung des behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters verweigert es eine psychotherapeutische Behandlung. Dass ihm trotz seines Alters die Einsichts- und Urteilsfähigkeit bezogen auf die Notwendigkeit zusätzlicher diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen fehlt, kann nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht abschließend gesagt werden. Ist es einsichts- und urteilsfähig, hat der erteilte Auftrag an die obsorgeberechtigten Eltern, eine psychologische Abklärung vornehmen zu lassen, keinen Sinn, wenn das Kind als Betroffener eine derartige Maßnahme ablehnt. Das Gericht kann in diesem Fall die fehlende Einwilligung des Kindes auch nicht ersetzen.

§ 173 ABGB ab 01.07.2018

ABGB § 173
(1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das entscheidungsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Entscheidungsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist.
(2) Willigt ein entscheidungsfähiges minderjähriges Kind in eine Behandlung ein, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, so darf die Behandlung nur vorgenommen werden, wenn auch die Person zustimmt, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist.
(3) Die Einwilligung des entscheidungsfähigen Kindes sowie die Zustimmung der Person, die mit Pflege und Erziehung betraut ist, sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder der Zustimmung verbundene Aufschub das Leben des Kindes gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.

§ 176 ABGB ab 01.07.2018

Deliktsfähigkeit des Kindes
ABGB § 176
Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen deliktsfähig.