Seite angelegt am: 23.06.2007
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Letzte Bearbeitung:
10.08.2020
Alkoholmissbrauch und Obsorge
Nach der Rechtsprechung soll den Familienmitgliedern in Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie die Obsorge solange gewahrt bleiben, als sich dies mit dem Kindeswohl verträgt, weshalb die Beschränkung der Obsorge nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindes notwendig ist. Von einer solchen Vorkehrung darf das Gericht nur aus schwerwiegenden Gründen Gebrauch machen. Diese Bedindungen gelten auch für den Fall des Alkoholmissbrauchs. Es bedarf daher immer konkreter Feststellungen über die Gefährdungen und nicht bloß allgemeiner Vermutungen.