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Seite angelegt am: 23.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 10.08.2020

Aktuelle Tatsachengrundlage für Obsorgeentscheidung

Obsorgeentscheidungen haben eine zukunftsbezogene Rechtsgestaltung zum Inhalt. Sie können nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung ist der Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung, sodass alle während des Verfahrens eintretenden Änderungen zu berücksichtigen sind .

Sachverhaltsänderungen nach dem erstgerichtlichen Beschluss sind von der Rechtsmittelinstanz (daher auch vom OGH) zu berücksichtigen, wenn dies das Interesse des pflegebefohlenen Kindes erfordert.