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Seite angelegt am: 25.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 10.08.2020

Aufkündigung der gemeinsamen Obsorge

Nur gültig bis 31.01.2013:

Das österreichische System der gemeinsamen Obsorge, getrennt lebender (in der Regel nicht [mehr] verheirateter) Eltern, beruht auf dem Zustimmungserfordernis beider Eltern. Ohne eine solche aufrechte Zustimmung kann die gemeinsamen Obsorge gegen den Willen auch nur eines Elternteiles nicht genehmigt oder beschlossen werden.

Daher kann auch die gemeinsame Obsorge grundlos aufgekündigt werden und muss dann das Gericht die Obsorge einem der beiden Eltern alleine zuteilen. Eine Aufrechterhaltung gegen den Willen auch nur eines Elternteiles ist schlichtweg nicht möglich.