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Seite angelegt am: 16.12.2021 ; Letzte Bearbeitung: 16.12.2021

Amtswegiges Einschreiten des Gerichts bei Kindeswohlgefährdung

Das Pflegschaftsgericht hat gemäß § 181 ABGB bei Gefahr in Verzug (Kindeswohlgefährdung) auch jederzeit von Amts wegen tätig werden zu und kann vorläufige Maßnahmen anordnen.