Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Maßnahmen nach § 211 ABGB durch KiJuHiTr
Besteht im Bereich von Pflege und Erziehung Gefahr im Verzug, so ist der Jugendwohlfahrtsträger nach § 215 Abs 1 Satz 2 ABGB (nunmehr § 211 ABGB) verpflichtet, die zur Gefahrenabwendung erforderlichen Maßnahmen mit vorläufiger Wirkung bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst zu treffen. Dem Jugendwohlfahrtsträger kommt ab dem Zeitpunkt der Setzung der Maßnahme bis zur gerichtlichen Entscheidung im Umfang der gesetzten Maßnahmen die Obsorge zu. In einem solchen Fall kann der Jugendwohlfahrtsträger auch über den Aufenthalt des Kindes entscheiden (§ 146b ABGB), ohne dass es hierzu der Genehmigung des Gerichts bedürfte.
Eine Aufenthaltsbestimmung, die die Ausübung des Besuchsrechts unmöglich macht, wird daher im Allgemeinen unzulässig sein.
§ 211 ABGB 30.10.2019 bis 30.06.2021
ABGB § 211 (1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen; er hat diese Entscheidung unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, zu beantragen. Im Umfang der getroffenen Maßnahmen ist der Kinder- und Jugendhilfeträger vorläufig mit der Obsorge betraut.
(2) Eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b, 382e und 382g EO sowie deren Vollzug kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Vertreter des Minderjährigen beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat; § 208 Abs. 4 gilt hiefür entsprechend.
§ 211 ABGB 01.02.2013 bis 25.04.2017
ABGB § 211
(1) Der Jugendwohlfahrtsträger hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen; er hat diese Entscheidung unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, zu beantragen. Im Umfang der getroffenen Maßnahmen ist der Jugendwohlfahrtsträger vorläufig mit der Obsorge betraut.
(2) Eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b und 382e EO sowie deren Vollzug kann der Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter des Minderjährigen beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat; § 208 Abs. 4 gilt hiefür entsprechend.