Verpflichtende Anhörung des Kindes
In Besuchsrechts- und Obsorgeverfahren sind über 10-jährige Kinder zwingend vom Gericht anzuhören. Die Unterlassung der Anhörung bedingt für sich alleine eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Kinder unter 10J. sind auch anzuhören, dort kann die Anhörung durch das JA oder einen SV erfolgen.
Kinder sind auch im Besuchsrechtsverfahren in der Regel anzuhören. Eine Unterlassung der Anhörung führt zur Behebung des Besuchsrechtsbeschlusses. Die Anhörung darf nur unterbleiben, wenn der damit verbundene Aufschub das Kindeswohl gefährden würde, oder eine verständige Äußerung des Kindes nicht zu erwarten ist.
Die Unterlassung der Anhörung bedingt eine Mangelhaftigkeit des Verfahren, die aber sofort im Rekurs geltend zu machen ist.
§ 105 AußStrG ab 26.04.2017
Befragung Minderjähriger
AußStrG § 105
(1) Das Gericht hat Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder die persönlichen Kontakte persönlich zu hören. Der Minderjährige kann auch durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, die Familiengerichtshilfe, durch Einrichtungen der Jugendgerichtshilfe oder in anderer geeigneter Weise, etwa durch Sachverständige, gehört werden, wenn er das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn dies seine Entwicklung oder sein Gesundheitszustand erfordert oder wenn sonst eine Äußerung der ernsthaften und unbeeinflussten Meinung des Minderjährigen nicht zu erwarten ist.
(2) Die Befragung hat zu unterbleiben, soweit durch sie oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen offenbar eine überlegte Äußerung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist.