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Seite angelegt am: 06.12.2009 ; Letzte Bearbeitung: 26.06.2020

Verhinderung der Auswanderung des Kindes

Maßnahmen im Sinn des § 176 ABGB können auch darin bestehen, eine das Kind gefährdende Auswanderung zu verhindern, und zwar etwa durch Abnahme des elterlichen Reisepasses, in dem das Kind miteingetragen, oder durch Streichung des Kindes aus einem solchen Reisepass.