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Seite angelegt am: 17.10.2025 ; Letzte Bearbeitung: 17.10.2025

Anordnung, keine an den Kinder- und Jugendhilfteträger zur proaktiven Überwachung der Obsorge

Beizupflichten ist dem Rekursgericht jedenfalls darin, dass § 181 Abs 1 ABGB und § 107 Abs 3 AußStrG keine Grundlage für die explizite Anordnung des Erstgerichts an einen nicht obsorgeberechtigten Kinder- und Jugendhilfeträger bieten, er habe die Ausübung der Obsorge durch eine andere Person proaktiv zu überwachen.