Seite angelegt am: 17.10.2025
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Letzte Bearbeitung:
17.10.2025
Anordnung, keine an den Kinder- und Jugendhilfteträger zur proaktiven Überwachung der Obsorge
Beizupflichten ist dem Rekursgericht jedenfalls darin, dass § 181 Abs 1 ABGB und § 107 Abs 3 AußStrG keine Grundlage für die explizite Anordnung des Erstgerichts an einen nicht obsorgeberechtigten Kinder- und Jugendhilfeträger bieten, er habe die Ausübung der Obsorge durch eine andere Person proaktiv zu überwachen.