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Seite angelegt am: 25.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 10.08.2020

Ausländisches Kind in Österreich

Immer zu beachten: (BGBl 1975/446) - Haager Minderjährigenschutzübereinkommen und das Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ).

Das Haager Minderjährigenschutzabkommen, BGBl 1975/446, gilt nach Zurückziehung des österreichischen Vorbehaltes zu Art 13 Abs 3 (BGBl 1990/439) seit 07.08.1990 für alle Minderjährigen - selbst für solche aus Nichtvertragsstaaten - mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat. Eine perpetuatio fori tritt nicht ein.

Das Haager Minderjährigenschutzabkommen gilt nach Zurückziehung des österreichischen Vorbehaltes zu Art 13 Abs 3 (BGBl 1990/439) für alle Minderjährigen - selbst für solche aus Nichtvertragsstaaten - mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat.

Somit kann für Kinder ausländischer Staaten in Österreich auch durch ausländische Staatsbürgern gemeinsame Obsorge im Sinne der §§ 177ff ABGB vereinbart werden.

Das Übereinkommen ist auf Minderjährige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, selbst dann primär anzuwenden, wenn sie auch die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen.

Werden nach dieser Vertragsbestimmung in Österreich Maßnahmen zum Schutz eines Minderjährigen getroffen ist österreichisches Sachrecht anzuwenden.

Die Bestimmung des § 110 JN regelt die inländische Gerichtsbarkeit für Kinder.  

Die Regeln sind. Für Kinder die österreichische Staatsbürger sind ist unabhängig vom Aufenthalt immer die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Allerdings ist nunmehr die Bestimmungen der EU-VO 2201/2003 zu beachten, die dem innerstaatlichen Recht vorgehen.

Weiters für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, soweit es um dringende Maßnahmen geht, zumindest ihren Aufenthalt im Inland haben oder Vermögen im Inland haben, soweit es um dieses Vermögen betreffende Maßnahmen geht.

Wenn das österreichische Kind oder sonstige Pflegebefohlene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Ausland oder handelt es sich um einen ausländischen Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, so kann das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens absehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen ausreichend gewahrt werden. Im Falle eines österreichischen Minderjährigen ist vor der Entscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt) zu hören, in deren Sprengel das Gericht seinen Sitz hat. Diese Bestimmung führt allerdings niemals zu einer "Unzuständigkeit" des österreichischen Gerichtes, sondern um die dem Ermessen überlassene Entscheidung vorläufig auf ein Verfahren (eine Fortsetzung) zu verzichten. 

Das Pflegschaftsgericht darf aber nicht nach jahrelangem Verfahren betreffend eines österreichischen Minderjährigen, der - inzwischen jahrelang - im Ausland (hier Deutschland) lebt von einer Fortführung des Verfahrens auf Unterhaltsherabsetzung Abstand nehmen (§ 110 JN), wenn ein entsprechendes Verfahren im Ausland weder anhängig noch absehbar ist. Eine Unzuständigkeit des Gerichtes ist aber jedenfalls nicht gegeben, sodass ein Unzuständigkeitssausspruch nicht gefällt werden darf.