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Seite angelegt am: 12.10.2023 ; Letzte Bearbeitung: 12.10.2023

Aufenthaltsbestimmungsrecht und alleinige Obsorge

Die allein mit der Obsorge betraute Person kann als Ort, an dem sich das Kind aufzuhalten hat, grundsätzlich auch das Ausland bestimmen und zwar uU selbst dann, wenn dadurch die Ausübung eines Besuchsrechts erschwert wird.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht darf keinesfalls gegen das Kindeswohl ausgeübt werden.

Unter diesem Aspekt ist auch zu berücksichtigen, dass das Recht auf Kontakt mit dem anderen (nicht obsorgeberechtigten) Elternteil als Recht des Kindes zu verstehen ist und Besuchskontakte zu diesem Elternteil in aller Regel seinem Wohl entsprechen.