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Seite angelegt am: 19.11.2014 ; Letzte Bearbeitung: 10.08.2020

Kindeswohl auch für Bestimmung des hauptsächlichen Aufenthalts maßgebend

Kommt eine Belassung der Obsorge beider Eltern in Betracht, ist die Frage zu beurteilen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll, entscheidungsrelevant. Ebenso wie die Obsorgeentscheidung hat sich auch die Bestimmung  dieses Elternteils am Kindeswohl nach den beispielhaft in § 138 ABGB aufgestellten Kriterien zu orientieren , während die Interessen der Eltern im Vergleich dazu in den Hintergrund zu treten haben.
Für die Beurteilung des Kindeswohls ist nicht nur die aktuelle Situation ausschlaggebend, sondern es sind auch Zukunftsprognosen zu stellen.