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Seite angelegt am: 22.11.2020 ; Letzte Bearbeitung: 22.11.2020

Wohnsitzverlegung im Inland und Obsorge beider Eltern

Nach § 162 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013 hat bei gemeinsamer Obsorge zwar jener Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, das alleinige Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen. Der Justizausschuss (JAB 2087 BlgNR 24. GP, 3 zu § 162 ABGB) stellte aber ausdrücklich klar, dass sich dieser Domizilelternteil im Hinblick auf das Einvernehmlichkeitsgebot des § 137 Abs 2 ABGB um eine Zustimmung des anderen Elternteils zu bemühen und bei Ablehnung nach § 189 Abs 1 letzter Satz und Abs 5 ABGB dessen Äußerung zu berücksichtigen habe, wenn dies dem Wohl des Kindes besser entspreche. Diesen Überlegungen des Justizausschusses hat sich der Oberste Gerichtshof ausdrücklich angeschlossen.

Die vom Revisionsrekurswerber gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken werden vom Senat nicht geteilt, wurde doch die Bedeutung des Domizilelternteils durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs  und des Obersten Gerichtshofs in seiner Bedeutung maßgeblich eingeschränkt. Entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel kommt dem Domizilelternteil demnach kein unbeschränktes Aufenthaltsbestimmungsrecht zu, weil es sich bei der Bestimmung des Domizilelternteils nur um einen nominellen Anknüpfungshaushalt im Sinne der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs handelt. Im Zusammenhang mit den von der neueren Rechtsprechung zu § 162 Abs 2 ABGB entwickelten Grundsätzen (siehe oben 3.2.) wirft diese Bestimmung somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf.

§ 162 ABGB ab 01.02.2013

ABGB § 162 (1) Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hierzu berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Hält sich das Kind woanders auf, so haben die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken.
(2) Haben die Eltern vereinbart oder das Gericht bestimmt, welcher der obsorgeberechtigten Elternteile das Kind hauptsächlich in seinem Haushalt betreuen soll, so hat dieser Elternteil das alleinige Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen.
(3) Ist nicht festgelegt, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll, so darf der Wohnort des Kindes nur mit Zustimmung beider Elternteile oder Genehmigung des Gerichts in das Ausland verlegt werden. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Genehmigung sowohl das Kindeswohl zu beachten als auch die Rechte der Eltern auf Schutz vor Gewalt, Freizügigkeit und Berufsfreiheit zu berücksichtigen.