Wohlverhaltensklausel
Das Gesetz auferlegt nunmehr den Erwachsenen eine Wohlverhaltensklausel auf. Danach ist alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zu den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern beeinträchtigen könnte (§ 145b ABGB). Wenngleich keine unmittelbaren Sanktionen vorgesehen sind, dürften sehr wohl konkrete Maßnahmen vorgeschrieben und durchgesetzt werden können, bis hin zum Obsorgeentzug (§ 253 ABGB).
§ 159 ABGB ab 01.02.2013
Wohlverhaltensgebot
ABGB § 159 Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten nach diesem Hauptstück ist zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert.