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Seite angelegt am: 11.02.2023 ; Letzte Bearbeitung: 11.02.2023

Wohlverhaltensgebot - Schadenersatz bei Verletzung

 Ein schuldhafter Verstoß eines obsorgeberechtigten Elternteils gegen § 159 ABGB kann Schadenersatzansprüche des anderen, auch nicht obsorgeberechtigten Elternteils insbesondere in Bezug auf Ersatz von Verfahrenskosten begründen; dadurch aufgelaufene Kosten eines Obsorge- und/oder Kontaktrechtsstreits (wie Reisekosten, Anwaltskosten, Kosten eines HKÜ-Verfahrens) sind vom Schutzzweck dieser Bestimmung umfasst. Die Beweislast für die durch den Verstoß verursachten Schäden trifft den klagenden Elternteil, während der beklagte Schädiger Umstände zu behaupten und zu beweisen hat, die eine Verletzung des § 159 ABGB entschuldigen.
Nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt hat die beklagte (mit dem klagenden Vater gemeinsam obsorgeberechtigte) Mutter das gemeinsame, damals noch nicht zwei Jahre alte Kind aus den USA, wo die Familie zuletzt gelebt hatte, nach Österreich verbracht; nachdem der Vater einen Rückführungsantrag nach dem HKÜ gestellt hatte und diesem stattgegeben wurde, beantragte er, weil das Kind nicht rückgeführt worden war, erfolgreich die zwangsweise Durchsetzung und Vollstreckung dieser Entscheidung.
Die Vorinstanzen beurteilten diesen Sachverhalt dahin, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, die durch den mit der Nichtrückkehr in die USA verwirklichten Verstoß gegen § 159 ABGB verursachten Kosten des Vaters (der Vertretungskosten im Rückführungsverfahren sowie Hotelkosten in Österreich während der Verfahrensdauer geltend macht) zu ersetzen; dies hält sich im Rahmen der dargelegten Rechtsprechung.
Soweit die Revision der Beklagten dagegen ausführt, deren Verhalten sei „immer vom Bestreben zur Wahrung des Kindeswohles getragen“ gewesen, vermag sie nicht darzulegen, inwieweit die hierfür ins Treffen geführten Eingriffe in ihre persönliche Integrität, die eine sofortige räumliche Trennung vom Kläger erfordert hätten, über die von ihr in erster Instanz behauptete persönliche Unzumutbarkeit hinaus für das Kindeswohl oder die absolut geschützte Rechtsstellung des Vaters zu seinem Kind relevant wären.
Dass auch andere verpönte Verhaltensweisen, wie etwa die Ausübung des Kontaktrechts verhindernde Beeinflussungen des Kindes, schadenersatzpflichtig machen können, ändert nichts daran, dass nach der dargelegten Rechtsprechung eine Be- oder Verhinderung des Kontakts durch dem HKÜ widersprechendes Verhalten wie im vorliegenden Fall auch vom Schutzzweck des § 159 ABGB umfasst sein kann. Die Revision zeigt daher in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage auf.

§ 159 ABGB ab 01.02.2013

Wohlverhaltensgebot

ABGB § 159 Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten nach diesem Hauptstück ist zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert.