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Seite angelegt am: 23.10.2014 ; Letzte Bearbeitung: 11.08.2020

Unzureichende Wohnsituation

Eine Obsorgeentziehung ist vorzunehmen, wenn nur eine unzureichende, nicht kindgerechte Wohnsituation besteht, nur ein unmöbliertes Kinderzimmer vorhanden ist, in welchem die Minderjährigen auf Matrazen auf dem Boden schlafen und die Wohnräume verschmutzt und unaufgeräumt sind; zudem seit Monaten Lausbefall der Minderjährigen vorliegt und es an körperlicher Hygiene mangelt; letztlich bei stundenlangen Nichtversorgung mit Essen und Trinken.