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Seite angelegt am: 26.12.2014 ; Letzte Bearbeitung: 11.08.2020

Wegfall der Gefährdung

Eine allfällige Obsorgerückübertragung setzt - wie auch die Mutter erkennt - voraus, dass eine Beeinträchtigung der Kindesinteressen nicht mehr zu befürchten ist, wobei vor einer Rückübertragung der Obsorge von Dritten auf einen Elternteil zusätzlich die Vor- und Nachteile beider Möglichkeiten abzuwägen sind. Es muss eindeutig feststehen, dass die Wiederherstellung dem Kindeswohl dient. Eine Rückübertragung hat zu unterbleiben, wenn keine sichere Prognose über den Einluss auf das Kind vorliegt.