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Seite angelegt am: 04.01.2008 ; Letzte Bearbeitung: 31.10.2020

Abnahme nach § 211 ABGB durch JWT und Maßnahmen des Gerichts

Hat der Jugendwohlfahrtsträger in Wahrnehmung seiner Interimskompetenz nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB wegen Gefahr im Verzug bereits die erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Pflege und Erziehung zuerst durch teilweise, später durch gänzliche Entfernung des Kindes aus den bisherigen Erziehungsverhältnissen vorläufig wirksam getroffen, so ist eine mit der vorläufig wirksamen Verfügung des Jugendwohlfahrtsträgers deckungsgleiche vorläufige Maßnahme des Gerichtes nach § 176 ABGB überflüssig.

Das Pflegschaftsgericht hat nicht ausdrücklich eine vom Jugendwohlfahrtsträger angeordnete vorläufige Maßnahme zu genehmigen, sondern selbständig eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der vom Jugendwohlfahrtsträger getroffenen Maßnahmen zu treffen oder andere Maßnahmen anzuordnen.

Das Gericht hat nur seine Erhebungen zügig durchzuführen und dann eine endgültige Entscheidung zu treffen.

Die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Maßnahme konnte ua in der Heimunterbringung des Kindes, also in der vollen Erziehung nach § 28 JWG und dem entsprechenden Landesgesetz (hier § 34 WrJWG), bestehen.

Die rückwirkend angeordnete "volle Erziehung" und Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung auf den Jugendwohlfahrtsträger steht im Gegensatz zu der oberstgerichtlichen Judikatur und entspricht nicht dem Gesetz.

Es ist aber in einem solchen Fall Aufgabe des Gerichtes, seine Erhebungen möglichst rasch und ohne Verzögerung durchzuführen und nach ausreichender Klärung aller maßgeblichen Umstände eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der vom Jugendwohlfahrtsträger getroffenen Maßnahme zu treffen.

Vielmehr bleibt die getroffene Maßnahme ohne weiteres bis zur Endentscheidung des Gerichts als vorläufige Maßnahme aufrecht, sofern das Pflegschaftsgericht diese ohnehin für gerechtfertigt hält.

Solange die notwendigen Erhebungen noch nicht abgeschlossen sind, kommt eine vorläufige Maßnahme, die neuerlich einen potenziell nur vorübergehenden Zustand schaffen soll, regelmäßig nicht in Betracht.

Ist allerdings die vorläufige Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers nicht mehr aufrecht, so hat das Gericht - allerdings nur über Antrag des Minderjährigen - zufolge der mit der vorläufigen Maßnahme zumeist im Raum stehenden Grundrechtsverletzung auszusprechen, obdie Maßnahme rechtmäßig war oder nicht.

Wird der Jugendwohlfahrtsträger im Rahmen seiner Interimskompetenz nach §215 Abs1 ABGB tätig, weil er eine solche Gefährdung annimmt, so ist er berechtigt und verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung als Sachwalter vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst zu treffen, wenn er unverzüglich, jedenfalls aber binnen 8Tagen, die gerichtlichen Verfügungen beantragt.

Wenn das Pflegschaftsgericht keine Gefährdung oder keine Rechtfertigung der Maßnahme annimmt, hat es die vom Jugendwohlfahrtsträger getroffenen Maßnamen durch gerichtliche Verfügung abzuändern.

Überprüfung der Maßnahme durch das Gericht:

Gemäß § 107a AußStrG besteht die Möglichkeit innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Beginn der Maßnahme einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zu stellen.

§ 107a AußStrG ab 26.04.2017

Besondere Entscheidungen bei vom Kinder- und Jugendhilfeträger gesetzten Maßnahmen

AußStrG § 107a
(1) In Verfahren über einen Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, unverzüglich, tunlichst binnen vier Wochen, auszusprechen, ob die Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers unzulässig oder vorläufig zulässig ist. Ein solcher Antrag muss binnen vier Wochen nach Beginn der Maßnahme gestellt werden. Erklärt das Gericht die Maßnahme für unzulässig, so kommt dieser Entscheidung vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt; im Übrigen gilt § 44 sinngemäß. Die Frist für den Rekurs, mit dem die Unzulässigerklärung der Maßnahme angefochten wird, beträgt drei Tage. Gegen die vorläufige Zulässigerklärung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Hat der Kinder- und Jugendhilfeträger die Maßnahme beendet, so hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, auszusprechen, ob die Maßnahme unzulässig war. Ein solcher Antrag muss binnen drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme gestellt werden.

§ 211 ABGB 30.10.2019 bis 30.06.2021

ABGB § 211 (1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen; er hat diese Entscheidung unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, zu beantragen. Im Umfang der getroffenen Maßnahmen ist der Kinder- und Jugendhilfeträger vorläufig mit der Obsorge betraut.
(2) Eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b, 382e und 382g EO sowie deren Vollzug kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Vertreter des Minderjährigen beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat; § 208 Abs. 4 gilt hiefür entsprechend.