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Seite angelegt am: 09.05.2021 ; Letzte Bearbeitung: 09.05.2021

Stabiler Aufenthalt des Pflegebefohlenen

Ein stabiler Aufenthalt des Pflegebefohlenen fehlt, wenn ein Obsorgestreit anhängig ist und nicht mit ausreichender Sicherheit feststeht, ob das Kind auch hinkünftig im Sprengel jenes Gerichts bleiben wird, an welches die Zuständigkeit übertragen werden soll.

§ 111 JN ab 01.07.2018

JN § 111
(1) Wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder einer sonst schutzberechtigten Person gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen.
(2) Die Übertragung wird wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit oder die ihm übertragenen Geschäfte übernimmt. Im Falle der Weigerung des anderen Gerichtes bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichtes.