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Seite angelegt am: 13.06.2009 ; Letzte Bearbeitung: 10.08.2020

Familienautonomie

Nach § 176 Abs 1 ABGB hat das Gericht die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden. Es trifft zu, dass die gerichtlichen Maßnahmen nach § 176 ABGB gemäß § 176b ABGB der Schranke der Familienautonomie unterliegen, weswegen der jeweils geringstmögliche, noch zielführende Eingriffe in die Elternrechte vorzunehmen ist. Entziehung (Übertragung) und Einschränkung der Obsorge dürfen daher nur als letztes Mittel oder „äußerste Notmaßnahme" verfügt werden, wenn es keine andere Möglichkeit zur Abwehr einer konkreten und ernsten Kindeswohlgefährdung gibt, deren Vorliegen nach strengem Maßstab zu prüfen.