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Seite angelegt am: 11.01.2021 ; Letzte Bearbeitung: 11.01.2021

Religiöse Kindererziehung und Fremdunterbringung

Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung ist lex specialis zu den Bestimmungen des ABGB über die gerichtliche Genehmigung von wichtigen, die Person des Kindes treffenden Angelegenheiten. Von den Begriffen „Vormund oder Sachwalter“ (bzw bis zum BGBl 1985/155 „Vormund und Pfleger“) ist auch der KJHT umfasst. Aus beidem folgt, dass das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (insbesondere dessen § 3) auch dann anzuwenden ist, wenn die Obsorge dem KJHT obliegt und daher auch dieser der gerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn er die religiöse Erziehung des Kindes bestimmen will.
Aus grundrechtlichen Überlegungen ist die Religionsfreiheit (auch) eines unmündigen Kindes zu schützen, gegebenenfalls auch gegenüber sonstigen Erziehungsberechtigten, also auch gegenüber dem KJHT; den Maßstab hiefür bieten die Bestimmungen des Gesetzes über die religiöse  Kindererziehung. Die diesbezüglichen Elternrechte enden (jedenfalls) dann nicht mit dem Verlust der elterlichen Gewalt, wenn das Kind vom Staat in Fürsorge genommen oder bei Pflegeeltern untergebracht wurde. Den nichtobsorgeberechtigten Eltern steht ein Beschwerderecht zu.