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Seite angelegt am: 07.07.2024 ; Letzte Bearbeitung: 07.07.2024

Regelbeweismaß und Obsorgeentziehung

Das Regelbeweismaß nicht nur der ZPO, sondern auch des AußStrG ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; eine solche ist nur in den Fällen eines erhöhten Regelbeweismaßes erforderlich. Eine Beweismaßerhöhung für Entscheidungen nach § 181 ABGB, mit denen die Obsorge entzogen wird, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Revisionsrekurs argumentiert, dass es sich um einen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art 8 EMRK handle, weshalb eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich sei. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bedenken, dass die Maßnahme nach § 181 ABGB ihre Rechtfertigung in der Sicherung ebenfalls grundrechtlich geschützter Rechtspositionen  der jeweils betroffenen Minderjährigen findet. Demnach ist aus der grundrechtlichen Absicherung der für und wider eine Maßnahme nach § 181 ABGB sprechenden Aspekte für die Frage des Beweismaßes im gegenständlichen Kontext nichts zu gewinnen. Durch den Verweis auf Art 8 EMRK bringt der Revisionsrekurs daher keinen nachvollziehbaren Grund zur Darstellung, warum bei Entscheidungen über die Entziehung der Obsorge von der dargestellten ständigen Judikatur zum Regelbeweismaß abgegangen werden sollte. Eine erhebliche Rechtsfrage zeigt er damit nicht auf .