Seite angelegt am: 09.06.2023
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Letzte Bearbeitung:
09.06.2023
Rechtsmittellegitimation naher Angehöriger
In besonders gelagerten Fällen, wenn es im Interesse des Pflegebefohlenen notwendig ist, muss den nächsten Angehörigen ein Rekursrecht zugebilligt werden.
Keine Rechtsmittellegitimation entfernterer Angehöriger, wenn die Interessen der schutzberechtigten Person durch Rechtsmittellegitimation näherer Angehöriger ausreichend gewahrt sind.
Die Interessen der Minderjährigen sind durch die im Fall der Gefährdung jedenfalls bestehende Rechtsmittellegitimation ihres im Bereich der Vermögensverwaltung und gesetzlichen Vertretung nicht obsorgeberechtigten Adoptivvaters ausreichend geschützt.