Vorläufige Regelungen zur Herstellung von Rechtsklarheit
Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das Gericht nach § 181 Abs 1 ABGB die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Diese Gefährdung kann auch darin liegen, dass die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit kein Einvernehmen erzielen können. Ein Entzug der Obsorge kommt allerdings nur als ultima ratio in Betracht, weshalb das Gericht zuvor alle anderen Möglichkeiten prüfen muss, die dem Kindeswohl gerecht werden können. Soweit der Vater geltend macht, dass sich das Gericht auf die Anordnung einer Erziehungsberatung beschränken hätte müssen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass das ältere Kind schon im September 2022 einzuschulen war und eine solche Anordnung nicht garantieren hätte können, dass die Eltern rechtzeitig ein Einvernehmen erzielen. Dass das Gericht „direkt“ über den Schul- und Kindergartenort entscheidet, wie dies vom Vater gefordert wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen.