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Seite angelegt am: 03.08.2026 ; Letzte Bearbeitung: 03.08.2026

Rückwirkende Änderung der Obsorge nicht möglich

Kindes, liefe dem auf die Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinauslaufenden Zweck der in § 177 Abs 2 und Abs 3 ABGB statuierten Formalakte (Obsorgebestimmung vor dem Standesbeamten oder Obsorgevereinbarung vor Gericht) zuwider und ist daher abzulehnen.